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	<title>AKM &#8211; Raumfahrer.net</title>
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	<description>Das Portal für Astronomie- und Raumfahrtbegeisterte</description>
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	<title>AKM &#8211; Raumfahrer.net</title>
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		<title>Grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten: Der Grundsatz des Sendestaats gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Raumfahrer.net Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 May 2023 16:19:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Raumfahrt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-290/21 &#124; AKM (Bereitstellung von Satellitenbouquets in Österreich). Eine Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union 25. Mai 2023. Luxemburg, den 25. Mai 2023 &#8211; Ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe, an der er mitwirkt, die Zustimmung der [&#8230;]</p>
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<h4 class="wp-block-heading">Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-290/21 | AKM (Bereitstellung von Satellitenbouquets in Österreich). Eine Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union.</h4>



<p class="has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph">Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union 25. Mai 2023.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Luxemburg, den 25. Mai 2023 &#8211; Ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, muss diese Zustimmung folglich nur in dem Mitgliedstaat einholen, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH (AKM), handelt es sich um eine österreichische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte. Sie verfügt für Werke der Tonkunst über eine Betriebsgenehmigung mit der Befugnis zur treuhändigen Wahrnehmung von Senderechten im österreichischen Hoheitsgebiet. Bei der Gesellschaft Canal+ Luxembourg Sàrl (im Folgenden: Canal+) handelt es sich um einen in Luxemburg ansässigen Fernsehbetreiber, der in Österreich Pakete verschlüsselter Programme (Satellitenbouquets) mehrerer in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Sendeunternehmen über Satellit in hoher Auflösung (High Definition) und in Standardauflösung (Standard Definition) anbietet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Eingabe der jeweiligen programmtragenden Satellitensignale in die Kommunikationskette (Uplink) erfolgt zum überwiegenden Teil durch die Sendeunternehmen selbst, in wenigen Fällen durch Canal+, in den anderen Mitgliedstaaten. Versendet wird ein Sendestream, in dem das gesamte Programm in High-Definition-Qualität mit zusätzlichen Informationen wie Audiodaten oder Untertiteldaten enthalten ist. Nach „Rücksendung“ durch den Satelliten wird der Stream mittels Satelliten-Empfangsanlage innerhalb des Sendegebiets empfangen. Dabei wird der Stream geteilt, und die einzelnen Programme werden über ein Endgerät und einen Decoder dem Nutzer zugänglich. Die von Canal+ angebotenen Satellitenbouquets beinhalten kostenpflichtige und kostenlose Fernsehprogramme. Letztere sind im Gegensatz zu den kostenpflichtigen nicht kodiert und im österreichischen Hoheitsgebiet für jedermann in Standard-Definition-Qualität zu empfangen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Da AKM die Ansicht vertrat, dass Canal+ die von ihr wahrgenommenen Rechte verletze, erhob sie bei den österreichischen Gerichten Klage, die im Wesentlichen auf Unterlassung der Verbreitung der Satellitensignale in Österreich durch Canal+ sowie auf Zahlung einer Entschädigung gerichtet war; sie machte geltend, in den Mitgliedstaaten, in denen die Handlung in Form der Sendung oder öffentlichen Wiedergabe über Satellit stattfinde, sei für diese Nutzung keine Bewilligung eingeholt worden, und sie habe dieser Verbreitung in Österreich nicht zugestimmt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der mit einer Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien (Österreich), das u. a. die Ansicht vertrat, die in Rede stehenden Satellitenbouquets erreichten ein neues Publikum, d. h. ein Publikum, das sich von dem der frei zugänglichen Übertragungen der Sendeunternehmen unterscheide, befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) beschloss, dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 93/83(1), insbesondere ihres Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, zur Vorabentscheidung vorzulegen. Gemäß dieser Bestimmung findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Würdigung durch den Gerichtshof</strong><br>Der Gerichtshof erkennt für Recht, dass ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, diese Zustimmung – entsprechend der dem betreffenden Sendeunternehmen erteilten Zustimmung – nur in dem Mitgliedstaat einholen muss, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Anwendung der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/83 aufgestellten Regel voraussetzt, dass es sich um eine „öffentliche Wiedergabe über Satellit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und c dieser Richtlinie, die kumulative Voraussetzungen hierfür enthalten, handelt. Demnach handelt es sich bei einer Übertragung um eine einzige „öffentliche Wiedergabe über Satellit“, wenn sie durch eine „Eingabe“ programmtragender Signale ausgelöst wird, die „unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung“ durchgeführt wird, wenn die Signale „in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt“, eingegeben werden, wenn die Signale „für den öffentlichen Empfang bestimmt“ sind und wenn, falls die Signale codiert sind, die Mittel zu ihrer Decodierung „durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sodann stellt sowohl eine indirekte als auch eine direkte Übertragung von Fernsehprogrammen, die alle diese kumulativen Voraussetzungen erfüllt, eine einzige öffentliche Wiedergabe über Satellit dar und ist damit unteilbar. Die Unteilbarkeit einer solchen Wiedergabe bedeutet jedoch nicht, dass der Bouquet-Anbieter bei ihr ohne die Erlaubnis des Inhabers der betreffenden Rechte tätig werden darf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schließlich benötigt eine solche Erlaubnis u. a. jede Person, die eine solche Wiedergabe auslöst oder die während einer solchen Wiedergabe in der Weise tätig wird, dass sie die geschützten Werke mittels der betreffenden Wiedergabe einem neuen Publikum zugänglich macht, d. h. einem Publikum, an das die Urheber der geschützten Werke nicht gedacht haben, als sie einer anderen Person eine Erlaubnis erteilten. Eine öffentliche Wiedergabe über Satellit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird durch das Sendeunternehmen ausgelöst, unter dessen Kontrolle und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale in die Kommunikationskette, die zum Satelliten führt, eingegeben werden. Zudem macht dieses Sendeunternehmen dadurch die geschützten Werke in aller Regel einem neuen Publikum zugänglich. Folglich benötigt das betreffende Sendeunternehmen die in Art. 2 der Richtlinie 93/83 vorgesehene Erlaubnis.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gerichtshof stellt des Weiteren fest, dass das Sendeunternehmen, da eine solche öffentliche Wiedergabe über Satellit als nur in dem Mitgliedstaat vorgenommen gilt, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden, die Erlaubnis nur in diesem Mitgliedstaat einholen muss. Bei der Festlegung der angemessenen Vergütung der Rechteinhaber für eine solche Wiedergabe ihrer Werke muss jedoch allen Aspekten der Sendung, wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote, Rechnung getragen werden. Wird die tatsächliche oder potenzielle Einschaltquote teilweise in anderen Mitgliedstaaten als dem erzielt, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden, ist es daher gegebenenfalls Sache der verschiedenen betroffenen Verwertungsgesellschaften, geeignete Lösungen zu finden, um eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber zu gewährleisten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Akteure im Rahmen einer öffentlichen Wiedergabe über Satellit dergestalt tätig werden, dass sie die geschützten Werke oder Gegenstände einem größeren Publikum zugänglich machen als dem Zielpublikum des betreffenden Sendeunternehmens. In einem solchen Fall ist die Tätigkeit der betreffenden Akteure von der dem Sendeunternehmen erteilten Erlaubnis nicht gedeckt. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Akteur den Kreis derjenigen, die Zugang zu der betreffenden Wiedergabe haben, erweitert und dadurch die geschützten Werke oder Gegenstände einem neuen Publikum zugänglich macht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass nach den Erwägungsgründen 5, 14 und 15 der Richtlinie 93/83 mit deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b sichergestellt werden soll, dass jede „öffentliche Wiedergabe über Satellit“ ausschließlich dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht des Mitgliedstaats unterliegt, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden. Daher liefe es diesem Ziel zuwider, wenn ein Satellitenbouquet-Anbieter die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte auch in anderen Mitgliedstaaten einholen müsste.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweis:</strong><br>Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der <a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-290/21" target="_blank" rel="noopener follow" data-wpel-link="external">Volltext des Urteils</a> wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.</p>



<p class="has-small-font-size wp-block-paragraph">(1) Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. 1993, L 248, S. 15).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Diskutieren Sie mit im Raumcon-Forum:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><a href="https://forum.raumfahrer.net/index.php?topic=19915.0" target="_blank" rel="noopener" data-wpel-link="internal">Weltraumrecht</a></li>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Meteoritenfall von Elmshorn: Einschläge und Funde von Gesteins-Bruchstücken aus dem All</title>
		<link>https://www.raumfahrer.net/der-meteoritenfall-von-elmshorn-einschlaege-und-funde-von-gesteins-bruchstuecken-aus-dem-all/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Raumfahrer.net Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 May 2023 09:44:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Astronomie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 25. April trafen Minuten nach der Sichtung einer Tageslicht-Feuerkugel in Elmshorn Meteoritenbruchstücke zwei Hausdächer, weitere Fragmente landeten in Gärten. Das aus dem Einschlagloch geborgene 3,7 Kilogramm schwere Hauptfragment ist wegen der Möglichkeit einer raschen Radionuklidmessung ein Glücksfall für die Planetenforschung. Eine Pressemitteilung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR). Quelle: DLR 24. Mai [&#8230;]</p>
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<h4 class="wp-block-heading">Am 25. April trafen Minuten nach der Sichtung einer Tageslicht-Feuerkugel in Elmshorn Meteoritenbruchstücke zwei Hausdächer, weitere Fragmente landeten in Gärten. Das aus dem Einschlagloch geborgene 3,7 Kilogramm schwere Hauptfragment ist wegen der Möglichkeit einer raschen Radionuklidmessung ein Glücksfall für die Planetenforschung. Eine Pressemitteilung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR).</h4>



<p class="has-text-align-right has-small-font-size wp-block-paragraph">Quelle: DLR 24. Mai 2023.</p>



<figure class="wp-block-image alignleft size-large"><a href="https://www.raumfahrer.net/wp-content/uploads/2021/01/Tagesfeuerkugel25042023LibertJanGerdMessAllSky7FireballNetworkallsky7net.jpg" data-rel="lightbox-image-0" data-magnific_type="image" data-rl_title="Tagesfeuerkugel am 25. April 2023 um 14:14:24 MESZ, aufgenommen von der Videokamera an der Station AMS62 in Bremerhaven, Blickrichtung Nordost. (Bild: Libert, Jan-Gerd Mess, AllSky7 Fireball Network, allsky7.net)" data-rl_caption="" title="Tagesfeuerkugel am 25. April 2023 um 14:14:24 MESZ, aufgenommen von der Videokamera an der Station AMS62 in Bremerhaven, Blickrichtung Nordost. (Bild: Libert, Jan-Gerd Mess, AllSky7 Fireball Network, allsky7.net)" data-wpel-link="internal"><img decoding="async" src="https://www.raumfahrer.net/wp-content/uploads/2021/01/Tagesfeuerkugel25042023LibertJanGerdMessAllSky7FireballNetworkallsky7net26.jpg" alt=""/></a><figcaption class="wp-element-caption">Tagesfeuerkugel am 25. April 2023 um 14:14:24 MESZ, aufgenommen von der Videokamera an der Station AMS62 in Bremerhaven, Blickrichtung Nordost. (Bild: Libert, Jan-Gerd Mess, AllSky7 Fireball Network, allsky7.net)</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph">24. Mai 2023 &#8211; Am 25. April 2023 leuchtete um 14:14 MESZ für etwa zwei Sekunden eine Tageslicht-Feuerkugel über Schleswig-Holstein auf. Diese helle Leuchterscheinung wurde von zwei Meteorkameras des Allsky7-Netzwerks aufgezeichnet und von einigen Augenzeugen in Deutschland und den Niederlanden beobachtet. Kurz darauf entdeckten drei Einwohner der Stadt Elmshorn Einschläge auf Dächern bzw. in ihren Gärten und fanden Meteorite von einigen hundert Gramm bis mehrere Kilogramm Masse. Journalisten kontaktierten daraufhin Dieter Heinlein aus Augsburg, den Meteoriten-Spezialisten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR). Dieser konnte bereits anhand von Fotos sicherstellen, dass es sich um echte Steinmeteorite handelt, welche die Schäden an Hausdachpfannen verursacht hatten, und er organisierte die wissenschaftliche Untersuchung der Himmelssteine.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dankenswerter Weise stellten die Eigentümer der Meteoritenstücke umgehend Material für die Analysen zur Verfügung: Ein Glücksfall für die Meteoriten- und damit auch die Planetenforschung. Mit der raschen Untersuchung können kurzlebige Radioisotope – instabile und schwach strahlende Nuklide oder „Sorten“ von radioaktiven Elementen – untersucht werden und wichtige Hinweise zur Herkunft und Geschichte des Steinmeteoriten liefern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das als erstes gefundene Meteoritenstück von 233 Gramm war von seinem Flug durch die Erdatmosphäre sogar noch handwarm. Kreuzen Staubkörner oder eben auch größere Gesteins- und (viel seltener) Metallfragmente die Bahn der Erde um die Sonne und treten im „Kollisionsfall“ dabei in die Erdatmosphäre ein, werden sie bei den hohen Geschwindigkeiten von bis zu 200.000 Kilometern pro Stunde und mehr von der Reibung der dadurch glühend heißen oberen Atmosphäre der Erde oberflächlich stark erhitzt. Dabei verglühen kleine Fragmente vollständig, was als Meteoroid oder „Sternschnuppe“ häufig von der Erde aus sichtbar ist. Größere Eindringlinge aber bilden eine mehrere Sekunden lang am Firmament sichtbare Feuerkugel, die am Ende der Hochtemperaturphase in mehreren Zehntausendmeter Höhe mit lautem Knall zerbersten. Nur bei größeren Fragmenten bleiben Reste mit typischer Schmelzkruste übrig, die nach dem Abbremsen durch die Luftreibung abkühlen und mit Geschwindigkeiten von 150 bis 300 Kilometern pro Stunde als Meteoriten auf den Boden fallen.</p>



<figure class="wp-block-image alignright size-large"><a href="https://www.raumfahrer.net/wp-content/uploads/2021/01/233gSteinmeteoritundDachpfannenCarstenJonasAKM.jpg" data-rel="lightbox-image-1" data-magnific_type="image" data-rl_title="Vom DLR beauftragte Mitglieder des Arbeitskreis Meteore (AKM) dokumentierten kurz nach dem Meteoritenfall ein 233,4 g schweres Steinmeteoriten Fundstück und die beschädigten Dachpfannen. (Bild: Carsten Jonas, AKM)" data-rl_caption="" title="Vom DLR beauftragte Mitglieder des Arbeitskreis Meteore (AKM) dokumentierten kurz nach dem Meteoritenfall ein 233,4 g schweres Steinmeteoriten Fundstück und die beschädigten Dachpfannen. (Bild: Carsten Jonas, AKM)" data-wpel-link="internal"><img decoding="async" src="https://www.raumfahrer.net/wp-content/uploads/2021/01/233gSteinmeteoritundDachpfannenCarstenJonasAKM26.jpg" alt=""/></a><figcaption class="wp-element-caption">Vom DLR beauftragte Mitglieder des Arbeitskreis Meteore (AKM) dokumentierten kurz nach dem Meteoritenfall ein 233,4 g schweres Steinmeteoriten Fundstück und die beschädigten Dachpfannen. (Bild: Carsten Jonas, AKM)</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>DLR leitete sofortige Untersuchung der Meteoriten ein</strong><br>„Insgesamt wurden in Elmshorn etwa vier Kilogramm Meteoritengestein gefunden“, freut sich Meteoritenexperte Dieter Heinlein, der für das DLR-Institut für Planetenforschung die Funde sofort eindeutig als Meteoriten identifizieren konnte. „Das größte Objekt wiegt 3.724 Gramm. Das allein ist für die Forschung großartig. Das Beste an diesem Meteoritenfall ist aber der Umstand, dass die Funde so schnell gemeldet und dadurch einer sofortigen Untersuchung zugeführt werden konnten. Der Fall von Elmshorn ist wirklich eine kleine Sensation für die Meteoritenforschung!“ Tatsächlich ereignete sich ein fast identischer Meteoritenfall nur zwei Wochen später, am 8. Mai 2023, im Ort Hopewell im US-Bundesstaat New Jersey, als eine Bürgerin im Schlafzimmer ihres Vaters einen 984 Gramm schweren Meteoriten auf dem Boden fand – darüber ein Loch in der Decke, durch das der Bote aus dem All eingedrungen war. Auch in New Jersey wurde kurz vor dem Fund eine Feuerkugel in der Hochatmosphäre gesichtet. Ein ganz außergewöhnlicher Zufall, die beiden Ereignisse stehen aber in keinem astronomischen Zusammenhang.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieter Heinlein kontaktierte für die sofortige Untersuchung von „Elmshorn“ das Institut für Planetologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und das VKTA – Strahlenschutz, Analytik &amp; Entsorgung Rossendorf e.V. in Dresden. Am VKTA analysiert Dr. Detlev Degering einen der gefundenen Meteorite aktuell im Untertagelabor „Felsenkeller“ per Gammaspektrometrie auf vorrangig kurzlebige kosmogene Radionuklide, die allerdings extrem schwach strahlend sind und keine Gefahr für die Finder darstellten. Eine weitere Probe wird gegenwärtig am Institut für Planetologie in Münster von den Wissenschaftlern Dr. Markus Patzek und Prof. Dr. Addi Bischoff mineralogisch untersucht und klassifiziert. Unter Leitung der beiden Planetologen werden weitere Forschungsarbeiten an dem Elmshorn Meteoriten koordiniert, an denen unter anderem Institute aus Deutschland, Frankreich und der Schweiz beteiligt sind.</p>



<figure class="wp-block-image alignleft size-large"><a href="https://www.raumfahrer.net/wp-content/uploads/2021/01/mattschwarzerSchmelzkrusteCarstenJonasAKM2k.jpg" data-rel="lightbox-image-2" data-magnific_type="image" data-rl_title="Nahezu komplett mit mattschwarzer Schmelzkruste bedeckt ist die 3.724 Gramm schwere Hauptmasse des Steinmeteoriten Elmshorn. Nur an wenigen Stellen geben Absplitterungen der Kruste den Blick ins hellgraue Innere frei. (Bild: Carsten Jonas, AKM)" data-rl_caption="" title="Nahezu komplett mit mattschwarzer Schmelzkruste bedeckt ist die 3.724 Gramm schwere Hauptmasse des Steinmeteoriten Elmshorn. Nur an wenigen Stellen geben Absplitterungen der Kruste den Blick ins hellgraue Innere frei. (Bild: Carsten Jonas, AKM)" data-wpel-link="internal"><img decoding="async" src="https://www.raumfahrer.net/wp-content/uploads/2021/01/mattschwarzerSchmelzkrusteCarstenJonasAKM26.jpg" alt=""/></a><figcaption class="wp-element-caption">Nahezu komplett mit mattschwarzer Schmelzkruste bedeckt ist die 3.724 Gramm schwere Hauptmasse des Steinmeteoriten Elmshorn. Nur an wenigen Stellen geben Absplitterungen der Kruste den Blick ins hellgraue Innere frei. (Bild: Carsten Jonas, AKM)</figcaption></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>„Elmshorn“ hat eine bewegte Entstehungsgeschichte</strong><br>Vorläufige Ergebnisse bestätigen die zuvor gemachten Beobachtungen: Bei dem Meteoritenfall von Elmshorn handelt es sich um einen Chondriten vom Typ H, der intensive Brekziierung aufweist. Unter Brekzien versteht man Gesteine, die aus Gesteinsbruchstücken zusammengesetzt oder durch Hitze zusammengebacken wurde. Das bedeutet für den Elmshorn-Meteoriten, dass er ein Zeugnis komplexer Vermischung und Verfestigungsprozesse durch vorherige Impakte im Asteroidengürtel ist. Entstanden sind diese Gesteinsbrocken zusammen mit den Planeten des Sonnensystems vor viereinhalb Milliarden Jahren. Zwischen den Planeten Mars und Jupiter hätte sich aus Millionen dieser Planetesimale noch ein weiterer Planet bilden können, was die Gravitation Jupiters, des mit Abstand massereichsten Körpers des Sonnensystems, verhinderte. Auf zumeist stabilen Bahnen umkreisen diese Überbleibsel der Planetenentstehung die Sonne.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem Meteoritenfall von Flensburg im Jahr 2019 ist es der nächste beobachtete Meteoritenfall in Deutschland, bei dem Bruchstücke eines fremden Himmelskörpers, der mit der Erde kollidierte, gefunden wurden. Wenige Kilogramm schwere Meteoritenfälle wie „Elmshorn“ oder 2002 „Neuschwanstein“ erzeugen in der Natur einen meist nur wenige Dezimeter tiefen Krater. In besiedeltem Gebiet kann der Fall natürlich Schaden an Gebäuden verursachen. Das ist extrem selten und passierte aufgezeichnet in den vergangenen beiden Jahrhunderten nur wenige Male, so zum Beispiel am 25. April 2023 in Elmshorn.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Diskutieren Sie mit im Raumcon-Forum:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><a href="https://forum.raumfahrer.net/index.php?topic=747.msg549565#msg549565" target="_blank" rel="noopener" data-wpel-link="internal">Meteoriten &amp; Co &#8211; Boten aus dem Weltall</a></li>
</ul>
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